Denkmalschutz-Immobilien    
   

"Die Zeit" im Gespräch mit dem steuerimmobilie.de-Gründer Michael Götemann zum Thema Beurkundungsgesetz und "Schwarze Schafe". Ausgabe Nr. 48 vom 22.11.2007 Seite 32.








Paragrafenkosmetik vertreibt


schwarze Schafe nicht


Wer als Notar ein Immobiliengeschäft beurkundet, hat dem Käufer Tragweite und Risiken der Entscheidung vor Augen zu führen. Sicherstellen soll das bereits ein im Jahr 2002 präzisierter Gesetzestext. In der Praxis werden unerfahrene Verbraucher jedoch bis heute immer wieder überrumpelt, weil sie niemand expilzit über ihre Rechte und Pflichten aufklärt.


Sie sind jung, frisch im Job und verdienen ihr erstes Geld. Oder ein Paar um die 30, kinderlos und gedanklich bei der gemeinsamen Lebensplanung. Dankbare Zielgruppen für das Heer der Vermittler, die mit der immer gleichen Masche locken: Steuern sparen, Miete ade, an morgen denken - ein Eigenheim muss her! Oder wenigstens die eigene Wohnung. Schnell die Daten, Finanzierung steht, bitte schon mal »reservieren«- Zeit und Angebot sind schließlich knapp! Quasi vom Beratungstisch geht‘ s direkt zum Notar, bei dem der Interessent faktisch ein bindendes Kaufangebot protokolliert - jedoch im guten Glauben, es handele sich um eine unverbindliche Reservierung. Schlimmer noch: Vertragspartner ist nicht etwa der Vermittler, sondern ein Bauträger, der nicht an dessen Aussagen gebunden ist und die Offerte einseitig, also ohne Rücksprache mit dem Interessent, zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag wandeln kann.


Michael Götemann, Beurkundungsgesetz und Kaufangebot

"Die Zeit" im Gespräch mit
steuerimmobilie.de-Gründer
Michael Götemann

Um derlei Überrumpelungstaktiken Einhalt zu gebieten, hat die Politik bereits 2002 im Sinne eines verbesserten Verbraucherschutzes das Verfahren zum Immobilienerwerb präzisiert. Das erweiterte Beurkundungsgesetz (BeurkG) betont seither die besondere »Hinwirkungspflicht« eines Notars. Diese sei »keineswegs mit der bloßen Hinweispflicht  gleichzusetzen«, erinnerte die Bundesnotarkammer ihre Zunft per späterem Rundschreiben. Vielmehr verpflichte sie den Notar, sich effektiv für die Einhaltung des fixierten Pro-cedere einzusetzen: nach § 17 Abs. 2 a S. 2 BeurkG bei Verbraucherverträgen darauf hinzuwirken, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verbrauchers nicht nur von ihm persönlich (oder einem Vertrauten} abgegeben werden, sondern er ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Objekt seiner Begierde auseinanderzusetzen. Im Gesetz steht aber lediglich, der Notar »soll« - da solle sich niemand täuschen, ließ sogleich die Standesvertretung im erwähnten Rundbrief wissen: Auch Soll-Vorschriften begründen »unbedingte Amtspflichten, von deren der Notar nicht nach seinem Ermessen abweichen darf«.

 

Doch grau ist alle Theorie – in der Praxis schiebt das neue Beurkundungsgesetz der Bauernfängerei nach Expertenmeinung keinen Riegel vor. »Die Ergänzung des § 17 BeurkG hatte nur kosmetische Wirkungen, die Realität weicht leider sehr stark von den damaligen Zielen der Verbraucherschützer ab«, bilanziert der Mannheimer Finanz- und Immobilienexperte Michael Götemann. Er vermisst eine »einheitlich zwingende Vorgabe« durch Gesetzgeber oder Kammer an die Adresse der Notare. Das, glaubt Götemann, könne Vermögensschäden gerade bei unerfahrenen Kapitalanlegern verhindern. Insbesondere bei der Vertragsform eines Immobilienkaufangebots hätten Notare wortwörtlich deutlich darauf hinzuweisen, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft geschlossen wird .und der Käufer hiervon in der angegebenen Frist nicht zurücktreten kann.

 

»Ein Hinweis des Notars, es handele sich nicht um eine Reservierung, wäre vielfach schon Schutz genug«, sagt Götemann. Der Käufer habe aber das Recht, sich 14 Tage mit dem Kaufgegenstand auseinanderzusetzen. Geschieht dies nicht, muss die Beurkundung verschoben werden, falls kein dringender Grund vorliegt. »Leider stellen wir in der Praxis immer wieder fest, dass Notare. diese wichtigen Punkte lapidar abhandeln- - „Haben Sie sich mit dem Kaufgegenstand eingehend beschäftigt?“ - und Verbraucher nicht aufklären«, kritisiert Götemann. So bleibe die Zahl derer konstant, die sich Rat suchend an ihn wandten, da sie sich überrumpelt und arglistig getäuscht fühlten. Keiner von ihnen war über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Wer in diese Falle tappt, ist auf professionelle Hilfe angewiesen. Sein Vermittler - der ihn zum Notar geschleppt hat -  kann lediglich per Schadensersatzklage belangt werden. Hierzu muss der Geneppte aber zunächst den Schaden eintreten lassen, um dann auf Ersatz klagen zu können. Den Bauträger als Verkäufer einer Immobilie und tatsächlichen Vertragspartner trifft indes keine Schuld. Fakt ist: In seiner jetzigen Form wird der mit der Präzisierung des Beurkundungsgesetzes verbundene Zweck verfehlt: gutgläubige und ahnungslose Bürger beim Immobilienkauf zu schützen. Dabei ist Experte Götemann überzeugt: »Eine einheitliche Änderung würde den schwarzen Schafen der Branche den Garaus machen.« (Ende des Artikels)




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